Satzung des Fanclubs „NeckarMädelz 1893“ e.V. (i.G.)

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Gründungsdatum

1. Der Verein führt den Namen „NeckarMädelz1893“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein wurde am 25.11.2025 gegründet und hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Hauptsitz befindet sich jeweils am Wohnsitz der 1. Vorsitzenden.

3. Der Verein ist ein offizieller Fanclub des VfB Stuttgart 1893 e.V. Er ist ein Frauen-Fanclub, der seine Gemeinschaft auch über Online-Kommunikation und digitale Netzwerke organisiert.

4. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis der Menschen untereinander – diesem Wandel trägt der Verein in seinem Wirken Rechnung.

5. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und verurteilt jegliche Extremismus, Rassismus, Gewalt und Homophobie.

6. Der Verein setzt sich für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Mädchen im Fußball ein und versteht dies als dauerhafte Aufgabe und Verpflichtung.

7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die fördernde Unterstützung des VfB Stuttgart 1893 e.V. bei Heim-und Auswärtsspielen sowie die Förderung der weiblichen Fankultur.

2. Der Verein möchte das Bild weiblicher Fans in der Öffentlichkeit positiv prägen, insbesondere durch soziales Engagement, Teamgeist und faires Auftreten.

3. Der Verein engagiert sich in folgenden Bereichen:

- Karitative Zwecke: Unterstützung sozialer Projekte, Spendenaktionen und Benefizveranstaltungen.

- Jugendarbeit: Förderung der Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Fußball und die Fankultur.

- Zusammenarbeit mit anderen OFCs: Austausch, Unterstützung und gemeinsame Aktionen.

- Unterstützung der Vereinsarbeit des VfB Stuttgart: Teilnahme an Fanprojekten und Initiativen.

4. Der Verein organisiert Fanaktivitäten, Stammtische, Fahrten, Online-Aktionen und soziale Projekte.

5. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

6. Der Verein ist gewaltfrei, offen für Vielfalt und vertritt Toleranz, Respekt und Zusammenhalt.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, weibliche Person ab 16 Jahren werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder digital gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Mit dem Antrag ist eine Gewaltverzichtserklärung abzugeben.

4. Der Verein erlaubt ausdrücklich digitale Kommunikation (E-Mail, Vereins-App, Social Media).

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (schriftlich bis spätestens 30. Juni) oder Ausschluss.

6. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder Nichtzahlung des Beitrags.

7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 18,93 und wird jeweils zum 15. Januar eines

Jahres fällig.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht anteilig nach Monaten der Zugehörigkeit berechnet.
3. Die Beiträge dienen ausschließlich der satzungsgemäßen Zwecken.

4. Über Verwendung und Ausgaben entscheidet der Vorstand.

5. Eine Rückzahlung bei Austritt oder Ausschluss erfolgt nicht.

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin, der Schriftführerin, der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, der 1. Beisitzerin.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzende; sie sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, kann Aufgaben delegieren und Arbeitsgruppen einsetzen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt (persönlich, digital oder hybrid).

6. Über Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das von der Schriftführerin und der 1. Vorsitzenden unterzeichnet wird.

§ 6 Wahlen

1. Wahlen finden jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.

2. Die Wahl erfolgt geheim und kann digital oder hybrid durchgeführt werden.

Digitale Wahlen
Der Verein kann Wahlen des Vorstands sowie weitere satzungsgemäße Abstimmungen ganz oder teilweise in einem digitalen Wahlverfahren durchführen. Die Stimmabgabe erfolgt über ein sicheres, datenschutzkonformes Online-Portal.

· Beginn der digitalen Wahlphase
Die digitale Wahl kann bis zu drei Tage vor der Mitgliederversammlung eröffnet werden, sofern die Wahlvorschläge den Mitgliedern spätestens mit Beginn der Wahlphase bekanntgegeben wurden.

· Ende der digitalen Wahlphase
Die digitale Wahl endet erst mit dem Abschluss der entsprechenden Wahl während der Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mitglieder ihre Stimme digital abgeben.

· Gleichwertigkeit der digitalen Wahl
Digital abgegebene Stimmen sind den in der Versammlung abgegebenen Stimmen vollständig gleichgestellt und werden gemeinsam ausgezählt.

· Transparenz und Zugang
Alle Mitglieder müssen rechtzeitig Zugang zu dem digitalen Wahlportal erhalten und dürfen durch das digitale Wahlverfahren nicht benachteiligt werden. Auf Wunsch kann ein Mitglied seine Stimme auch direkt in der Sitzung in analoger Form abgeben.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die 1. Vorsitzende.

4.Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; online oder hybrid ist möglich.

2. Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit.

5. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

6. Zwei Kassenprüferinnen werden für zwei Jahre gewählt.

§ 8 Haftung

1. Der Verein haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die von Mitgliedern oder Dritten verursacht werden.

2. Mitglieder, die Eintrittskarten weiterverkaufen, können haftbar gemacht werden.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

2. Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Organisation in Stuttgart.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 25.11.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Häufige Fragen

Wer kann Mitglied werden?

Mitglied können ausschließlich Frauen werden, die den VfB Stuttgart unterstützen.

Wie melde ich mich an?
Kann ich auch helfen?

Als Mitglied bist du Teil einer starken Gemeinschaft, unterstützt den VfB bei Spielen und kannst bei karitativen Aktionen mitwirken.

Wir treffen uns regelmäßig zu Heim- und Auswärtsspielen sowie bei besonderen Aktionen.